Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, gelten nachstehende allgemeine Bedingungen für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen. Von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Nikolai Sperling (Einzelunternehmen), nachstehend “Grizzmount” genannt, und unseren Kunden, die unsere Produkte erwerben und/oder unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, sofern Grizzmount (Einzelunternehmen) diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
1.2. Der Vertrag mit dem Kunden kommt zustande:
• mit Unterzeichnung des ausgefertigten Vertragsdokumentes mit Leistungsbeschreibung durch jeden Vertragspartner oder
• durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Grizzmount (Einzelunternehmen).
2. Gegenstand des Auftrages
2.1 Leistungen und Leistungsbeschreibung
Art und Umfang der von Grizzmount (Einzelunternehmen) zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus
• der Leistungsbeschreibung, die in Kooperation mit dem Kunden ausgearbeitet oder vom Kunden vorgegeben wird;
• dem von Grizzmount (Einzelunternehmen) erarbeiteten und einvernehmlich zur Grundlage des Auftrages gemachten Angebot bzw. der Auftragsbestätigung auch hinsichtlich eventueller Nachträge.
2.2 Nachträgliche Änderungswünsche
Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf
• die vereinbarten Leistungen
• den Funktionsumfang und/oder die Struktur des zu erstellenden Werkes
• sonstige Merkmale der zu erbringenden Leistung
muss Grizzmount (Einzelunternehmen) nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsgegenstand darstellen. Grizzmount (Einzelunternehmen) steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung auszuführen. Grundlage der Zusatzvergütung sind der notwendige zusätzliche Zeit- und Personalaufwand. Unter einer Änderung in diesem Sinne ist auch eine Reduzierung der zu erbringenden Leistungen zu verstehen. Im Falle der Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist eine Verminderung nur mit Einverständnis von Grizzmount (Einzelunternehmen) zulässig.
2.3 Produktionsabbruch nach Auftragserteilung
Sollte es nach Auftragserteilung zu einem Abbruch der Produktion auf Wunsch des Kunden kommen, erhält Grizzmount (Einzelunternehmen) die bis zu dem Abbruch bereits tatsächlich entstandenen Kosten sowie Aufwendungen für rechtlich nicht mehr lösbare Verpflichtungen erstattet.
Zudem erhält Grizzmount (Einzelunternehmen) folgenden Anteil in Prozent des kalkulierten Auftragswertes bei :
• Abbruch nach Auftragserteilung bis einschließlich 10 Tage vor Drehbeginn/Produktionsbeginn: 60 %
• Abbruch nach Auftragserteilung bis einschließlich 5 Tage vor Drehbeginn/Produktionsbeginn: 80 %
• Abbruch später als 2 Tage vor Drehbeginn/Produktionsbeginn: 100%
3. Termine
Sofern Termine für die Erbringung von vertraglichen Leistungen von Grizzmount (Einzelunternehmen) festgelegt werden, sind diese nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Verbindliche Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Grizzmount (Einzelunternehmen) nur durch den Projektleiter zugesagt werden.
4. Vergütung
4.1 Die Vergütung von Grizzmount (Einzelunternehmen) wird projektbezogen vereinbart. Projektbezogene Auslagen werden grundsätzlich gesondert vergütet.
4.2 Wenn eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, gilt diese den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsumfang ab, ansonsten alle bis zur jeweiligen Rechnungsstellung angefallenen und aufgestellten Leistungen.
4.3 Das Grizzmount (Einzelunternehmen) darf Rechnungen nach Arbeitsfortschritt stellen und ist berechtigt, Abschlagszahlungen für noch zu erbringende Leistungen anzufordern.
Rechnungen sind sofort nach Eingang beim Kunden, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt ohne Mahnung Verzug mit den entsprechenden Folgen (Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens) ein.
5. Mitwirkungspflichten
5.1 Die Vertragspartner benennen jeweils Projektleiter, die konstruktiv zusammenarbeiten und das Projekt zum erfolgreichen Abschluss führen. Ein Wechsel in der Projektleitung wird dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt.
5.2 Der Kunde ist zur konstruktiven Mitwirkung bei der Leistungserbringung durch das Grizzmount (Einzelunternehmen) verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige (ggf. vor Auftragsbeginn) Bereitstellung der erforderlichen Informationen über
• gewünschte technische Standards
• die weitere Verwendung der vertraglichen Leistung.
5.3 Sämtliche Unterlagen und Materialien, die die Vertragspartner einander für die Durchführung des Vertrags überlassen, sind vertraulich und pfleglich zu behandeln, dürfen nur für vertragsbezogene Zwecke vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Vertragspartner einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Leistungserbringung nicht mehr benötigt werden.
6. Nutzungsrechte
6.1 Der Kunde erhält von dem Grizzmount (Einzelunternehmen) grundsätzlich an allen vertraglichen Leistungen in der gelieferten Form (also nicht an Entwurfsmaterial, einzelnen Komponenten, Datenträgern etc.) nach vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, auf das Gebiet der Bundesrepuplik Deutschland beschränktes Nutzungsrecht.
Eine Bearbeitung oder Nutzung über den Vertragszweck hinaus ist nicht gestattet. An gelieferten Medien angebrachte Urhebervermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
6.2 Weitere Nutzungsrechte werden mit dem Kunden individuell vereinbart und sind grundsätzlich zusätzlich zu vergüten.
6.3 Das Grizzmount (Einzelunternehmen) ist berechtigt,
• den Kunden in geeigneter Form als Referenz zu benennen;
• Arbeitsergebnisse zu archivieren und zum Zwecke der Eigenwerbung bspw. auf der eigenen Internetpräsenz für unbegrenzte Zeit zugänglich zu machen;
• an nationalen und internationalen Wettbewerben mit den für den Kunden erbrachten vertraglichen Leistungen teilzunehmen.
7. Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen, in der Regel nach einer Vorführung in einem gemeinsamen Abnahmetermin, der von dem Grizzmount (Einzelunternehmen) vorgeschlagen wird. Auf Wunsch von Grizzmount (Einzelunternehmen) sind Teilleistungen abzunehmen.
8. Haftung
8.1 Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sowie bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet das Grizzmount (Einzelunternehmen) unbeschränkt. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur vor, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet das Grizzmount (Einzelunternehmen) nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
8.2 Für den Verlust von übergebenen Daten und/oder Programmen haftet das Grizzmount (Einzelunternehmen) insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, rechtzeitige, kontinuierliche und funktionelle Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei sachgerechter Datensicherung im vorgenannten Sinne durch den Kunde eingetreten wäre.
8.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Grizzmount (Einzelunternehmen).
9. Subunternehmer
Das Grizzmount (Einzelunternehmen) darf die Leistungserbringung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer (Regisseure, Kameraleute, Darsteller, Drehbuchautoren, Grafiker, Motiondesigner etc.) übertragen. Dabei wird das Grizzmount (Einzelunternehmen) eine sorgfältige Auswahl hinsichtlich Zuverlässigkeit und Fachkenntnis treffen. Das Grizzmount (Einzelunternehmen) haftet für den Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
10. Schutzrechtsverletzungen
Der Kunde stellt das Grizzmount (Einzelunternehmen) von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung geltend gemacht werden und die das Grizzmount (Einzelunternehmen) nicht zu vertreten hat. Das Grizzmount (Einzelunternehmen) wird den Kunden unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.
11. Archivierung der Originaldaten und Projektdaten
11.1 Das Grizzmount (Einzelunternehmen) verpflichtet sich das Archiv mit dem Originalmaterial für 1 Jahr nach Abschluss des Projektes aufzubewahren.
11.2 Nach Ablauf der Einlagerungsfrist, können die Archivierung der Daten käuflich für 100 Euro netto/TB pro Jahr verlängert werden.
12. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Grizzmount (Einzelunternehmen) weist den Kunden im Zusammenhang mit der vorstehenden Produktion darauf hin, dass
• seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsbearbeitung nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden;
• eine Löschung dieser Daten nach Ablauf aller hierfür gesetzlich vorgegebenen Fristen durchgeführt wird;
• er hinsichtlich dieser Daten die Rechte hat auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und zur Beschwerde nach Art. 16 ff. DSGVO.
13. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrags/der Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige nicht geregelte Punkte.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Grizzmount (Einzelunternehmen).