1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Grizzmount – Inhaber: Nikolai Sperling (nachfolgend „Produzent“) und dem Auftraggeber über Leistungen im Bereich Filmproduktion, Postproduktion, Color Grading, Kameradienstleistungen und verwandte Tätigkeiten. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Produzent diese schriftlich anerkannt hat.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Angebots durch den Auftraggeber oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
3. Leistungsbeschreibung & Änderungen
Grundlage der Leistungen ist die jeweils vereinbarte Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Änderungen oder Ergänzungen nach Vertragsschluss bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und werden gesondert vergütet. Der Produzent ist berechtigt, einzelne Teilleistungen durch geeignete Subunternehmer erbringen zu lassen, bleibt jedoch für deren Arbeit verantwortlich.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers & Zuständigkeit für Genehmigungen
Die Produktion übernimmt grundsätzlich die Organisation der Drehorte, einschließlich der Einholung erforderlicher Genehmigungen (z. B. Location Releases, Drehgenehmigungen, Genehmigungen für Drohnenflüge), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich:
alle projektbezogenen Vorgaben und Wünsche rechtzeitig mitzuteilen, erforderliche Informationen, Unterlagen und Zugänge bereitzustellen, bei Genehmigungen oder Freigaben mitzuwirken, wenn dies aus rechtlichen oder organisatorischen Gründen notwendig ist (z. B. wenn er selbst Vertragspartner der Location ist).
5. Produktionsabbruch / Verschiebung
Bricht der Auftraggeber die Produktion aus Gründen ab, die der Produzent nicht zu vertreten hat, so gilt folgende Staffel:
bis 10 Tage vor Drehbeginn: 60 % des Auftragswertes
bis 5 Tage vor Drehbeginn: 80 %
ab 2 Tage vor Drehbeginn: 100 %
Verschiebungen werden wie ein Abbruch behandelt, es sei denn, ein
neuer Termin wird unverzüglich und verbindlich vereinbart – Mehrkosten (z. B. Technik, Personal, Locations) trägt der Auftraggeber. Bei höherer Gewalt (Unwetter, Krankheit wichtiger Beteiligter) wird ein neuer Termin abgestimmt; bereits entstandene Kosten sind dennoch fällig.
6. Vergütung & Zahlungsmodalitäten
Die Vergütung wird projektbezogen vereinbart und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. KSK-Abgaben und andere gesetzlich vorgeschriebene Abgaben werden separat ausgewiesen, sofern sie anfallen. Zahlungsplan:
50 % Anzahlung bei Auftragserteilung
50 % nach Abnahme der finalen Leistung
Bei Projekten über 30 Kalendertage Dauer kann der Produzent Zwischenrechnungen stellen. Zahlungsziel: 14 Tage netto ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen nach § 288 BGB an.
7. Spesen & Reisekosten
Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Fahrtkosten werden mit 0,50 €/km oder gegen Vorlage von Belegen (Bahn, Flug) abgerechnet.
8. Nutzungsrechte & Urheberrecht
Der Produzent behält sämtliche Urheberrechte. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck, Umfang und Zeitraum. Jede Weitergabe, Bearbeitung, Übersetzung oder öffentliche Aufführung außerhalb des vereinbarten Rahmens bedarf schriftlicher Zustimmung. Buyouts, zeitliche oder räumliche Erweiterungen der Nutzungsrechte werden gesondert berechnet. Der Produzent darf Auszüge oder das vollständige Werk für Eigenwerbung (Showreel, Website, Social Media, Wettbewerbe) nutzen, es sei denn, es wurde schriftlich eine Sperrfrist oder ein NDA vereinbart.
9. Rohdaten & Archivierung
Rohmaterial, Projektdateien, LUTs oder offene Schnittprojekte bleiben Eigentum des Produzenten. Eine Herausgabe erfolgt nur bei vorheriger Vereinbarung und gesonderter Vergütung. Gelieferte Masterdateien werden 12 Monate archiviert. Archivierungsverlängerung: Rohdaten können gegen eine Gebühr von 100 € netto pro TB und Jahr gespeichert werden. Das Heraussuchen archivierter Daten wird mit dem aktuellen Stundensatz berechnet.
10. Abnahme
Die Abnahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder Freigabe per E-Mail. Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung keine schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.
Work-in-Progress-Freigaben gelten jeweils für die bis dahin erbrachten Leistungen.
11. Haftung
Der Produzent haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, und dann auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Rechtsverletzungen durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte haftet allein der Auftraggeber.
12. Datenschutz & Persönlichkeitsrechte
Der Produzent ist verantwortlich für das Einholen aller erforderlichen Model Releases und ggf. Location Releases, sofern er die Darsteller oder Drehorte bucht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO. Der Auftraggeber wird informiert, wenn zusätzliche datenschutzrechtliche Einwilligungen notwendig sind.
13. Fremdleistungen
Beauftragt der Produzent im Namen des Auftraggebers Dritte (z. B. Musiker, Sprecher, Stock Footage), haftet der Auftraggeber für die Kosten und Lizenzbedingungen dieser Leistungen. Werden Fremdleistungen vom Auftraggeber vorgegeben, liegt die Verantwortung für die Rechteklärung ausschließlich beim Auftraggeber.
14. Verzug des Auftraggebers
Liegt eine Verzögerung durch verspätete Lieferung von Materialien, Freigaben oder Feedback vor, verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin entsprechend. Eventuell entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
15. Versicherung & Gefahrübergang
Die Produktion verfügt über eine Produktionshaftpflichtversicherung sowie eine Technikversicherung für eigenes oder angemietetes Equipment. Schäden an Locations, Requisiten oder Technik sind im Rahmen der Versicherungsbedingungen abgesichert. Nicht versichert sind insbesondere mutwillige Beschädigungen, vorsätzliche Handlungen oder grobe Fahrlässigkeit. In diesen Fällen haftet die verursachende Person oder Organisationseinheit unmittelbar. Der Auftraggeber haftet nur für Schäden, die durch ihn selbst oder von ihm beauftragte Personen verursacht werden. Das Risiko für vom Auftraggeber bereitgestellte Gegenstände trägt dieser selbst.
16. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen des Projekts bekannt gewordenen geschäftlichen und technischen Informationen.
17. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Es gilt deutsches Recht; Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.