1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Grizzmount – Inhaber: Nikolai Sperling (nachfolgend „Produzent“) und dem Auftraggeber über Leistungen im Bereich Filmproduktion, Postproduktion, Color Grading, Kameradienstleistungen sowie verwandte kreative und technische Leistungen.
Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Produzent diesen ausdrücklich in Textform (z. B. E-Mail) zugestimmt hat.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch:
Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden.
3. Leistungsumfang & Änderungen
Grundlage der Leistungen ist die jeweils vereinbarte Leistungsbeschreibung im Angebot oder der Auftragsbestätigung.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und werden zusätzlich vergütet.
Der Produzent ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einzusetzen. Die Verantwortung für deren Leistungen verbleibt beim Produzenten.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers & Genehmigungen
Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt der Produzent die Organisation der Drehorte sowie die Einholung erforderlicher Genehmigungen (z. B. Drehgenehmigungen, Location Releases, Drohnenfreigaben).
Der Auftraggeber verpflichtet sich:
Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zulasten des Produzenten.
5. Produktionsabbruch, Verschiebung & höhere Gewalt
Bricht der Auftraggeber die Produktion aus Gründen ab, die der Produzent nicht zu vertreten hat, gelten folgende Stornoregelungen:
Verschiebungen gelten als Abbruch, sofern kein neuer Termin unverzüglich und verbindlich vereinbart wird. Entstehende Mehrkosten (z. B. Technik, Personal, Locations) trägt der Auftraggeber.
Bei höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Krankheit wesentlicher Beteiligter, behördliche Anordnungen) wird ein neuer Termin abgestimmt. Bereits entstandene Kosten sind in jedem Fall zu erstatten.
6. Liefertermine
Liefertermine und Deadlines werden projektbezogen vereinbart.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet, gelten Liefertermine als unverbindlich.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, technischer Ausfälle, Krankheit, behördlicher Anordnungen oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
7. Vergütung & Zahlungsmodalitäten
Die Vergütung wird projektbezogen vereinbart und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Gesetzlich vorgeschriebene Abgaben (z. B. KSK) werden gesondert ausgewiesen, sofern sie anfallen.
Zahlungsplan (sofern nicht anders vereinbart):
Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Kalendertagen ist der Produzent berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen.
Zahlungsziel: 14 Tage netto ab Rechnungsdatum.
Bei Zahlungsverzug gelten die Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
8. Korrekturen & Feedback
Sofern nicht anders vereinbart, sind bis zu zwei Korrekturschleifen im vereinbarten Leistungsumfang enthalten.
Darüber hinausgehende Änderungen, zusätzliche Fassungen oder inhaltliche Richtungsänderungen werden nach Aufwand gesondert vergütet.
Änderungen, die vom freigegebenen Konzept, Treatment oder einer zuvor erteilten Freigabe abweichen, gelten als Neubeauftragung.
9. Nutzungsrechte & Urheberrecht
Der Produzent behält sämtliche Urheberrechte an den erstellten Werken.
Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang, Zweck, Medium, Gebiet und Zeitraum.
Jede darüberhinausgehende Nutzung, Weitergabe, Bearbeitung oder öffentliche Aufführung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Erweiterte Nutzungsrechte oder Buyouts werden gesondert vergütet.
Der Produzent ist berechtigt, das Werk oder Auszüge daraus für Eigenwerbung (z. B. Showreel, Website, Social Media, Wettbewerbe) zu nutzen, sofern keine Sperrfrist oder ein NDA vereinbart wurde.
10. Rohdaten & Archivierung
Rohmaterial, Projektdateien, LUTs sowie offene Schnitt- oder Farbprojekte verbleiben beim Produzenten.
Eine Herausgabe erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
Masterdateien werden für 12 Monate archiviert.
Eine verlängerte Archivierung von Rohdaten ist gegen eine Gebühr von 100 € netto pro TB und Jahr möglich.
Der Zeitaufwand für das Heraussuchen archivierter Daten wird zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet.
11. Abnahme
Die Abnahme erfolgt durch schriftliche Freigabe oder per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung keine schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.
Work-in-Progress-Freigaben gelten jeweils für die bis dahin erbrachten Leistungen.
Nach erfolgter Abnahme gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht.
12. Haftung
Der Produzent haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Produzent nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.
Für Rechtsverletzungen durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte haftet ausschließlich der Auftraggeber.
Eine Haftung für Datenverluste, technische Inkompatibilitäten oder zukünftige Software-/Plattformänderungen ist ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
13. Datenschutz & Persönlichkeitsrechte
Sofern der Produzent Darsteller oder Drehorte bucht, übernimmt er das Einholen erforderlicher Model- und Location-Releases.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO.
Der Auftraggeber wird informiert, sofern zusätzliche datenschutzrechtliche Einwilligungen erforderlich sind.
14. Fremdleistungen
Beauftragt der Produzent im Namen des Auftraggebers Dritte (z. B. Sprecher, Musiker, Stock-Anbieter), trägt der Auftraggeber die Kosten sowie die Verantwortung für die jeweiligen Lizenzbedingungen.
Werden Fremdleistungen vom Auftraggeber vorgegeben, liegt die vollständige Verantwortung für die Rechteklärung beim Auftraggeber.
15. Versicherung & Gefahrtragung
Der Produzent verfügt über eine Produktionshaftpflicht- sowie eine Technikversicherung für eigenes oder angemietetes Equipment.
Nicht versichert sind insbesondere Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
In diesen Fällen haftet die verursachende Person oder Organisationseinheit.
Für vom Auftraggeber bereitgestellte Gegenstände trägt dieser das Risiko selbst.
16. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen des Projekts bekannt gewordenen geschäftlichen und technischen Informationen.
17. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.